Vorsorge gegen das «Verheizen»: Jugendschutz am Arbeitsplatz

Von Florian Oertel, dpa

Berlin (dpa/gms) - Überstunden sind für die wenigsten Arbeitnehmer ein Fremdwort - und Däumchen drehen, das war einmal: Die Anforderungen steigen in vielen Branchen und Betrieben. Auch Jugendliche werden davon nicht verschont. Dennoch gelten für 15- bis 17-Jährige weiterhin Regelungen, die verhindern sollen, dass sie am Arbeitsplatz «verheizt» werden. Werden diese Regeln grob verletzt, können nicht nur die Eltern, sondern auch die Jugendlichen selbst einschreiten.

«Jugendliche sind weniger widerstandsfähig und dürfen deshalb nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden wie Erwachsene», sagt Christian Westhoff, Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin. Deshalb gibt es das «Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend». Diesem zufolge dürfen unter 15-Jährige bis auf wenige Ausnahmen gar nicht arbeiten. Und 15- bis 17-Jährige schützt es vor Tätigkeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern sowie zu schwer oder für Jungen und Mädchen ungeeignet sind.

Konkret heißt das: Die regelmäßige Arbeitszeit von Jugendlichen, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, liegt bei maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich. Es gilt die Fünf-Tage-Woche. «Bei Erwachsenen kann leicht darüber hinaus gegangen werden», sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin.

Doch es gibt Ausnahmen. So dürfen Chefs nach Eckerts Worten auch von Jugendlichen ab und zu verlangen, länger zu arbeiten - maximal etwa eine halbe Stunde pro Tag und wenn es mit Freizeit ausgeglichen wird. «Und wenn die Schichten in einem Betrieb laut Tarifvertrag 9 Stunden dauern, ist auch das möglich.» Damit soll verhindert werden, dass Jugendliche in solchen Betrieben von vornherein keine Chance auf eine Anstellung haben, was bei strenger Regelauslegung der Fall wäre.

Der Arbeitstag beginnt laut Gesetzes-Paragraf 14 frühestens um 6.00 Uhr und endet nicht nach 20.00 Uhr. Auch hier gibt es aber Berufe mit Sonderregelungen: «Jugendliche ab 16 dürfen zum Beispiel in Bäckereien ab 5.00 Uhr beschäftigt werden», sagt Sebastian Gutknecht von der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen in Köln. In der Gastronomie darf für über 16-Jährige erst um 22.00 Uhr, in Mehrschichtbetrieben um 23.00 Uhr Dienstschluss sein.

Verboten ist es dagegen, Jugendliche mit gefährlichen Tätigkeiten zu beschäftigen. Laut Hartmut Stienen von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg gehört dazu etwa das Schweißen. Auch Arbeiten mit Gefahrstoffen wie Lacken oder biologischen Substanzen im Krankenhaus oder der Müllsortierung hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

Generell sind Arbeiten ausgeschlossen, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. «Bei der psychischen Leistungsfähigkeit kann man den Pflegebereich anführen», sagt Jurist Sebastian Gutknecht. «Es können Jugendlichen zum Beispiel nicht vom ersten Tag an ausschließlich Arbeiten mit sterbenskranken Menschen zugemutet werden.»

Jugendliche Arbeitnehmer sind meist zugleich Auszubildende und unterliegen damit der Berufsschulpflicht. «Der Unterricht geht - auch bei besonders dringenden Arbeiten oder Arbeiten auf auswärtigen Montagestellen - grundsätzlich jeder Tätigkeit im Betrieb vor», sagt Christian Westhoff vom BMAS. «Nur die Schulbehörde kann den Jugendlichen auf Antrag des Arbeitgebers vom Schulbesuch freistellen.»

Auf eine «augenzwinkernde Lösung» nach dem Motto «Ich schreib dir eine Entschuldigung» sollten sich die Jugendlichen laut Rechtsanwalt Michael Eckert nicht einlassen. Dagegen sind sie in der Pflicht, zur Arbeit zu gehen, wenn die Schule unerwartet ausfällt oder früher als üblich endet. Mit einer Freistellung von der Arbeit zum Lernen vor Prüfungen sollten sie nicht rechnen: Dafür muss Urlaub genommen werden - es sei denn, der Chef ist besonders großzügig.

Darüber, dass alle Regelungen eingehalten werden, wachen nach Westhoffs Worten in jedem Bundesland bestimmte Behörden. In Hamburg zum Beispiel ist dies das Amt für Arbeitsschutz. «Im Einzelfall gibt es unangemeldete Besichtigungen», sagt Hartmut Stienen. Jungen und Mädchen mit dem unguten Gefühl im Bauch, über die Maßen gefordert zu werden, beziehungsweise ihre Eltern können sich auch selbst an diese Behörden wenden.

Allerdings sollte das nur im Ernstfall passieren. «Wenn man eine Ausbildung macht, kann man sich an die Kammer wenden, da ist jemand, der für solche Fragen zuständig ist», sagt Rechtsanwalt Eckert. Unter Umständen helfen auch Betriebsrat oder Gewerkschaft weiter. Nach Worten von Sebastian Gutknecht ist aber selbst das nur die zweitbeste Lösung: «Am sinnvollsten ist es, erst gar kein großes Problem daraus werden zu lassen und zuerst mit dem Arbeitgeber zu sprechen.»

Informationen: Die Broschüre «Klare Sache» des BMAS zum Arbeitsschutz für Jugendliche kann angefordert werden unter Tel.: 0180/51 51 51 0 (12 Cent pro Minute); BMAS-Bürgertelefon: 01805/67 6713, Montag bis Donnerstag 8.00 bis 20.00 Uhr).

Internet: www.bmas.bund.de